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Schiedsgutachten

Bei gemeinsamer Beauftragung durch die beteiligten Parteien ist die Erstellung eines Schiedsgutachtens möglich, um einen drohenden Streit von vornherein zu verhindern oder einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.

Erstellung von Schiedsgutachten mit Bindungswirkung, auf der Basis eines Schiedsgutachtervertrags im Auftrag der beteiligten Parteien.

Tätigkeit als neutraler Schiedsgutachter zur Klärung des Sachverhalts, z.B. ob ein technischer Mangel vorliegt, mit einer Bindungswirkung gemäß §§ 317, 319 BGB. Rechtsfragen werden dabei grundsätzlich nicht bearbeitet

Der Schiedsgutacher erbringt seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und in eigener Person.

 Die Parteien schließen hierzu eine Schiedsgutachtenvereinbarung untereinander.

 

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